Satzung der Squash-Freunde Nord e.V.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Squash-Freunde Nord e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in
    90411 Nürnberg (Ortsteil Ziegelstein)
    Andernacher Straße 15
    und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.
    Postanschrift ist die postalische Anschrift des ersten Vorsitzenden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Vereinszweck

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Squash-Sports.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  4. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  5. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3

Vereinstätigkeit

Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in der allgemeinnützigen Förderung des Squash-Sports.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
  3. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
    Die Mitgliedschaft im Verein endet außerdem automatisch, wenn das Vereinsmitglied mit zwei oder mehr Monatsbeiträgen in Zahlungsverzug gelangt. Die Fälligkeit regelt sich nach §6 der Vereinssatzung.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Quartals zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung, ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  4. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

§ 6

Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge und eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8

Vorstand

  1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem:
    1. Vorsitzenden
    2. Vorsitzenden
    1. Kassier
    2. Kassier
    Schriftführer
  2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
  3. Die 1. und 2. Vorsitzenden und der 1. Kassier können den Verein jeweils allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
    Der erweiterte Vorstand (2. Kassierer und Schriftführer) hat keine Vertretungsbefugnis.
  4. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5000.-€ die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  6. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  7. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
  8. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins (nicht 2. Kassierer und Schriftführer) die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 9

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder 1/5 der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
  2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
  4. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von 9/10 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
  5. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.

§ 10

Mitgliederordnung

Die Mitgliederversammlung kann eine Mitgliederordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§ 11

Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder anwesend sind.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
  3. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  4. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Squash-Rackets-Landesverband Bayern e.V. oder für den Fall dessen Ablehnung an die Stadt Fürth, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.